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BGH Urteil v. - X ZR 107/16

Gesetze: § 313 Abs 1 BGB, § 313 Abs 2 BGB, § 516 Abs 1 BGB

Rückgabeanspruch eines Schenkers bei Wegfall der Geschäftsgrundlage

Leitsatz

1. Die vom (mit-)beschenkten Partner des eigenen Kindes geteilte oder jedenfalls erkannte Vorstellung des Schenkers, eine zugewendete Immobilie werde vom eigenen Kind und dessen Partner dauerhaft als gemeinschaftliche Wohnung oder Familienwohnung genutzt, kann die Geschäftsgrundlage eines Schenkungsvertrages bilden (Bestätigung von , NJW 1999, 1623, und vom - XII ZR 189/06, BGHZ 184, 190).

2. Die Schenkung begründet jedoch kein Dauerschuldverhältnis. Für einen Wegfall der Geschäftsgrundlage reicht es deshalb nicht aus, dass die Lebensgemeinschaft nicht bis zum Tod eines der Partner Bestand hat. Hat jedoch die gemeinsame Nutzung der Immobilie entgegen der mit der Schenkung verbundenen Erwartung nur kurze Zeit angedauert, kommt regelmäßig ein Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht.

3. In diesem Fall ist der Schenker in der Regel berechtigt, vom Schenkungsvertrag zurückzutreten und das gesamte Geschenk oder dessen Wert zurückzufordern.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2019:180619UXZR107.16.0

Fundstelle(n):
DNotZ 2020 S. 176 Nr. 3
ErbStB 2019 S. 321 Nr. 11
NJW 2019 S. 3511 Nr. 48
NJW 2019 S. 8 Nr. 38
NWB-Eilnachricht Nr. 31/2019 S. 2262
IAAAH-27682

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