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BGH Beschluss v. - XI ZB 13/18

Gesetze: § 1 Abs 1 Nr 2 KapMuG, § 8 Abs 1 S 1 KapMuG, § 286 ZPO

Aussetzungsentscheidung im Kapitalanleger-Musterverfahren

Leitsatz

1. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 KapMuG ist der Anwendungsbereich des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes nur dann eröffnet, wenn die öffentliche Kapitalmarktinformation als Mittel der schriftlichen Aufklärung verwendet worden ist. Dafür muss sie dem Kapitalanleger so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben worden sein, dass ihr Inhalt noch rechtzeitig zur Kenntnis genommen werden konnte (Abgrenzung zu , WM 2016, 156 Rn. 14).

2. Der verfassungsrechtliche Grundsatz effektiven Rechtsschutzes erfordert eine Auslegung des § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG, nach der eine Aussetzung nur dann in Betracht kommt, wenn sich das Prozessgericht bereits die Überzeugung (§ 286 ZPO) gebildet hat, dass es auf dort statthaft geltend gemachte Feststellungsziele für den Ausgang des Rechtsstreits konkret ankommen wird. Das gilt auch dann, wenn hierzu eine Beweisaufnahme durchzuführen ist (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom - XI ZB 40/11, WM 2014, 992 Rn. 24 und vom - XI ZB 17/13, WM 2015, 69 Rn. 14). Vor der Aussetzungsentscheidung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG demgegenüber offenbleiben müssen nicht nur die im Musterverfahren statthaften Feststellungsziele, sondern auch solche Tatsachen oder Rechtsfragen, die nur auf diese bezogen geprüft werden können. Das Prozessgericht ist nicht gehalten, hierzu vor seiner Aussetzungsentscheidung hypothetische Erwägungen anzustellen.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2019:300419BXIZB13.18.0

Fundstelle(n):
AG 2019 S. 728 Nr. 19
BB 2019 S. 1985 Nr. 35
BB 2019 S. 2390 Nr. 41
DStR 2019 S. 11 Nr. 33
NJW 2019 S. 3444 Nr. 47
WM 2019 S. 1553 Nr. 33
ZIP 2019 S. 1615 Nr. 34
ZIP 2019 S. 63 Nr. 33
MAAAH-27685

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