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BVerwG Urteil v. - 9 A 24/18

Gesetze: § 61 Nr 1 VwGO, § 46 VwVfG, § 75 Abs 1a VwVfG, § 4 Abs 1a S 1 UmwRG, § 6 Abs 1 S 1 UVPG, § 9 Abs 1a Nr 5 UVPG, § 10 Abs 6 S 3 WoEigG, § 10 Abs 6 S 5 WoEigG, § 3 Abs 1 BImSchG, § 41 BImSchG, § 1 Abs 2 S 1 Nr 1 BImSchV 16, § 1 Abs 4 FStrG

6-streifiger Ausbau der A 46 in Wuppertal; Prozessführungsbefugnis Wohnungseigentümergemeinschaft; Erweiterung um Fahrstreifen; Tunnel als aktive Lärmschutzmaßnahme

Leitsatz

1. Eine Wohnungseigentümergemeinschaft ist prozessführungsbefugt für die Geltendmachung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte in Ansehung eines Planfeststellungsbeschlusses, wenn ihr diese Rechte durch Beschluss der Eigentümer zur Ausübung übertragen wurden.

2. Eine bauliche Erweiterung einer Straße um einen durchgehenden Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der 16. BImSchV liegt vor, wenn auf der gesamten Länge des Vorhabens ein bisher nicht den konstruktiven Anforderungen für einen Fahrstreifen entsprechender Standstreifen durch bauliche Maßnahmen ertüchtigt wird.

3. Die Führung einer Straße in einem Tunnel kann eine aktive Lärmschutzmaßnahme im Sinne des § 41 BImSchG darstellen, wenn der Überdeckelung neben dem Lärmschutz keine weitere Funktion zukommt und die konkreten Vorhabenziele davon unberührt bleiben (Bestätigung von 4 A 46.99 - LKV 2002, 275).

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2019:100419U9A24.18.0

Fundstelle(n):
EAAAH-27721

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