Sachliche Zuständigkeit für die Stundung einer
Kindergeldrückforderung und Fortbestand der Zuständigkeit der
Wohnsitz-Familienkasse
Leitsatz
1. Die Übertragung der Zuständigkeit für die Bearbeitung von Rechtsbehelfen gegen Entscheidungen des Inkasso Services auf
die Familienkasse Nordrhein-Westfalen Nord durch den Beschluss des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit vom
(15/2016) berührt nicht die sachliche Zuständigkeit der für den Wohnsitz des Kindergeldberechtigten zuständigen Familienkasse
für Entscheidungen im Erhebungsverfahren (Anschluss an Urteil des Sächsischen ).
2. Auf die deshalb teilweise begründete Klage gegen einen von dieser unzuständigen Behörde erlassenen ablehnenden Bescheid
über die Stundung einer Kindergeldrückforderung ist der angegriffene Bescheid aufzuheben, ohne dass eine Verpflichtung der
handelnden Behörde zur Vornahme der begehrten Stundung oder zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts
in Betracht kommt.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): AO-StB 2019 S. 297 Nr. 10 UAAAH-27746