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BVerwG Urteil v. - 10 C 1/19

Gesetze: § 1 S 1 Nr 4 Buchst e FrStllgV, § 1 Abs 1 S 2 PBefG, § 1 Abs 2 S 1 Nr 1 PBefG

Personenbeförderungsrechtliche Genehmigungspflicht für Zubringerfahrdienst einer Rehabilitationseinrichtung

Leitsatz

1. Betriebskosten der Fahrt im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PBefG sind lediglich die durch den Beförderungsvorgang verursachten sogenannten beweglichen Kosten.

2. Zum Gesamtentgelt im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PBefG zählen auch solche mittelbaren wirtschaftlichen Vorteile einer Beförderung, die für die Erwerbstätigkeit des Beförderers aus dem durch das Angebot eines Fahrdienstes geförderten Vertragsabschluss folgen.

3. Eine Freistellung nach § 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. e FrStllgV von der personenbeförderungsrechtlichen Genehmigungspflicht setzt voraus, dass Patienten einer dort aufgeführten stationären Einrichtung von dieser zu einem dritten Beschäftigungs- oder Behandlungsort oder zurück befördert werden. Ein reiner Zubringerdienst zwischen ihrer Wohnung und der behandelnden Einrichtung ist danach nicht freigestellt.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2019:080519U10C1.19.0

Fundstelle(n):
WAAAH-27861

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