Personenbeförderungsrechtliche Genehmigungspflicht für Zubringerfahrdienst einer Rehabilitationseinrichtung
Leitsatz
1. Betriebskosten der Fahrt im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PBefG sind lediglich die durch den Beförderungsvorgang verursachten sogenannten beweglichen Kosten.
2. Zum Gesamtentgelt im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PBefG zählen auch solche mittelbaren wirtschaftlichen Vorteile einer Beförderung, die für die Erwerbstätigkeit des Beförderers aus dem durch das Angebot eines Fahrdienstes geförderten Vertragsabschluss folgen.
3. Eine Freistellung nach § 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. e FrStllgV von der personenbeförderungsrechtlichen Genehmigungspflicht setzt voraus, dass Patienten einer dort aufgeführten stationären Einrichtung von dieser zu einem dritten Beschäftigungs- oder Behandlungsort oder zurück befördert werden. Ein reiner Zubringerdienst zwischen ihrer Wohnung und der behandelnden Einrichtung ist danach nicht freigestellt.