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BAG Beschluss v. - 8 AZR 366/16

Gesetze: § 87 S 2 GWB, § 17 Abs 1 S 1 GVG, § 261 Abs 3 Nr 2 ZPO

Haftung für Kartellbuße - Rechtswegzuständigkeit

Leitsatz

Die Gerichte für Arbeitssachen sind für die Entscheidung einer kartellrechtlichen Vorfrage iSv. § 87 Satz 2 GWB auch dann nicht zuständig, wenn sich die Vorfrage erst in der Rechtsmittelinstanz stellt. Die mit § 87 Satz 2 GWB bezweckte Verfahrensbeschleunigung ist eine spezifisch kartellrechtliche, die vor den Kartellgerichten zum Tragen kommen soll.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2019:280319.B.8AZR366.16.0

Fundstelle(n):
BB 2019 S. 2163 Nr. 37
LAAAH-27950

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