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Lohn-/einkommensteuerliche Behandlung sowie Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung von Zeitwertkonten-Modellen; Organe von Körperschaften
Bezug: (BStBl 2009 I S. 1286)
Bezug: (BStBl 2016 II S. 489)
Bezug: (BStBl 2019 II S. 496)
Vor dem Hintergrund der o. g. BFH-Urteile wird im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Abschnitt A. IV. 2. b) des (BStBl 2009 I S. 1286) wie folgt gefasst:
„b) Organe von Körperschaften
Vereinbarungen über die Einrichtung von Zeitwertkonten bei Arbeitnehmern, die zugleich als Organ einer Körperschaft bestellt sind - z. B. bei Mitgliedern des Vorstands einer Aktiengesellschaft oder Geschäftsführern einer GmbH - sind lohn/einkommensteuerlich grundsätzlich anzuerkennen, wenn der Arbeitnehmer nicht an der Körperschaft beteiligt ist (z. B. Fremd-Geschäftsführer); siehe - (BStBl 2019 II S. 496).
Ist der
Arbeitnehmer an der Körperschaft beteiligt, beherrscht diese aber nicht (z. B.
Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführer), ist nach den allgemeinen
Grundsätzen zu prüfen, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung
vorliegt.
Liegt danach keine verdeckte Gewinnausschüttung vor,
sind Vereinbarungen über die Einrichtung von Zeitwertkonten
lohn-/einkommensteuerlich grundsätzlich
anzuerkennen.
Ist der Arbeitnehmer an der Körperschaft beteiligt und beherrscht diese, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung...BStBl 2016 II S. 489