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BMF - IV C 1 - S 2252/19/10011 :004 BStBl 2019 I S.
829
Besteuerung von Versicherungserträgen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 6 EStG; Änderung des (BStBl 2009 I S. 1172) unter Berücksichtigung der Änderungen durch die (BStBl 2012 I S. 238) und vom (BStBl 2017 I S. 1314)
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das (BStBl 2009 I S. 1172) wie folgt geändert:
Rz. 85 wird wie folgt gefasst:
„Bemessungsgrundlage ist im Regelfall der Unterschiedsbetrag.”
Die Änderung der Rz. 85 ist erstmals ab dem anzuwenden.