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BGH Urteil v. - IX ZR 258/18

Gesetze: § 133 Abs 1 InsO vom , Art 103j EGInsO

Insolvenzanfechtung: Gläubigerbenachteiligungsvorsatz bei Erbringung einer Leistung in der berechtigten Annahme der Veranlassung einer Gegenleistung; Zahlung von Beitragsrückständen an im Sozialkassenverfahren an die Urlaubskasse in der Erwartung der Erstattung von Urlaubsvergütungen

Leitsatz

Erbringt ein Schuldner, der seine Zahlungsunfähigkeit kennt, eine Leistung in der berechtigten Annahme, dadurch eine Gegenleistung in sein Vermögen zu veranlassen, kann ihm eine gleichwohl eingetretene Gläubigerbenachteiligung nicht bewusst geworden sein, auch wenn die Voraussetzungen eines bargeschäftsähnlichen Leistungsaustauschs nicht gegeben sind.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2019:180719UIXZR258.18.0

Fundstelle(n):
DB 2019 S. 2179 Nr. 39
DStR 2019 S. 2271 Nr. 43
DStR 2020 S. 58 Nr. 1
NJW 2019 S. 9 Nr. 36
NJW-RR 2019 S. 1263 Nr. 20
NWB-Eilnachricht Nr. 14/2020 S. 988
NWB-Eilnachricht Nr. 36/2019 S. 2622
StuB-Bilanzreport Nr. 18/2019 S. 727
WM 2019 S. 1605 Nr. 34
ZIP 2019 S. 1624 Nr. 34
ZIP 2019 S. 63 Nr. 33
ZAAAH-28041

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