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BVerwG Urteil v. - 5 C 2/18

Gesetze: § 28 Abs 3 S 1 WoGG, § 188 S 1 VwGO, § 188 S 2 VwGO

Rückforderung von Wohngeld; Gerichtskostenfreiheit

Leitsatz

1. Die Unwirksamkeitsregelung des § 28 Abs. 3 Satz 1 WoGG setzt einen wirksam erlassenen Bewilligungsbescheid voraus und erfasst keine Fälle, in denen der Ausschlussgrund bereits vor Erlass des Bewilligungsbescheides vorgelegen hat.

2. Streitigkeiten um Wohngeldsachen sind Angelegenheiten der Fürsorge im Sinne von § 188 Satz 1 VwGO, für die nach § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO Gerichtskosten nicht erhoben werden (Änderung der Rechtsprechung des Senats).

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2019:230419U5C2.18.0

Fundstelle(n):
PAAAH-28186

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