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BVerwG Urteil v. - 7 C 23/18

Gesetze: § 43a Abs 2 BRAO, § 2 Abs 2 BRAO, § 9 Abs 3 IFG, § 3 Nr 2 IFG, Art 266 AEUV, Art 4 Abs 1 EGV 1049/2001, § 9 Abs 1 KredWG, § 7 Abs 2 S 1 IFG

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Leitsatz

1. § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG ist auch anwendbar, wenn einem beschränkten Antrag auf Informationszugang Versagungsgründe nach §§ 3 bis 6 IFG nicht entgegenstehen.

2. Allein der Mandant kann über ein von der anwaltlichen Schweigepflicht erfasstes mandatsbezogenes Drittgeheimnis verfügen und das Einverständnis zu dessen Weitergabe erteilen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2019:100419U7C23.18.0

Fundstelle(n):
ZAAAH-28187

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