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BFH Urteil v. - III R 50/18

Gesetze: EStG § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; EStG § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; EStG § 32 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 4 Satz 2, Satz 3

Kindergeld; Abgrenzung zwischen mehraktiger Erstausbildung und Zweitausbildung bei Ausbildung zur Bankfachwirtin und zum Bachelor of Arts

Leitsatz

1. NV: Nimmt ein volljähriges Kind nach Erlangung eines ersten Abschlusses in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang eine nicht unter § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG fallende Berufstätigkeit auf, erfordert § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG, zwischen einer mehraktigen einheitlichen Erstausbildung mit daneben ausgeübter Erwerbstätigkeit und einer berufsbegleitend durchgeführten Weiterbildung (Zweitausbildung) abzugrenzen.

2. NV: Eine einheitliche Erstausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ist nicht mehr anzunehmen, wenn die von dem Kind aufgenommene Erwerbstätigkeit bei einer Gesamtwürdigung der Verhältnisse bereits die hauptsächliche Tätigkeit bildet und sich die weiteren Ausbildungsmaßnahmen als eine auf Weiterbildung und/oder Aufstieg in dem bereits aufgenommenen Berufszweig gerichtete Nebensache darstellen.

3. NV: Das Senatsurteil vom III R 20/15 (BFHE 257, 274, BStBl II 2017, 913) bezog sich nur auf vom Arbeitgeber oder Dienstherrn selbst durchgeführte verwendungsbezogene Lehrgänge, nicht hingegen betrifft die Entscheidung Fälle, in denen die Lehrgänge von einem Dritten durchgeführt werden.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2019:U.210319.IIIR50.18.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2019 S. 1092 Nr. 10
ZAAAH-28203

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