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BFH Beschluss v. - V B 53/18

Gesetze: FGO § 76; FGO § 96; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3; AO § 171 Abs. 4, Abs. 5; AO § 404; RL 2013/48/EU Art. 3 Abs. 3; StPO § 58 Abs. 2; StPO § 168c Abs. 2; EMRK Art. 6

Grundsätzliche Bedeutung; Ablaufhemmung durch Ermittlungen der Steuerfahndung, Mitwirkungsrecht des Rechtsbeistands, Beweisverwertungsverbot, Zeugenvernehmung

Leitsatz

1. NV: Die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 5 AO wird nur durch für den Steuerpflichtigen als solche erkennbaren Ermittlungshandlungen der Fahndungsbehörden ausgelöst; amtsinterne Maßnahmen wie ein behördlicher Aktenvermerk reichen nicht aus.

2. NV: Die fehlende Anwesenheit eines Rechtsbeistands bei einer Zeugenvernehmung durch Sachbearbeiter des Finanzamts im steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren verstößt weder gegen Unionsrecht (Richtlinie 2013/48/EU) noch gegen die zur Umsetzung dieser Richtlinie geänderten Vorschriften der Strafprozessordnung und ist daher nicht geeignet, ein Beweisverwertungsverbot für die Zeugenaussagen zu begründen.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu


ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2019:B.050619.VB53.18.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2019 S. 1062 Nr. 10
PStR 2020 S. 3 Nr. 1
StuB-Bilanzreport Nr. 4/2022 S. 160
JAAAH-28204

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