Sozialgerichtliches Verfahren - Krankenhausvergütungsstreit ohne kostenprivilegierte Beteiligte - einseitige Erledigungserklärung der Hauptsache - Begründetheit einer Feststellungsklage bei Erledigung der zunächst zulässigen und begründeten Leistungsklage - Zu eigen machen bisher nicht kodierter und abgerechneter Diagnosen durch Krankenhaus als neue Rechnungstellung über den Behandlungsfall - Revisionsverfahren - begründetes Sachurteil trotz erklärtem Anerkenntnis
Leitsatz
1. Erklärt bei einem Streit über Krankenhausvergütung ohne kostenprivilegierte Beteiligte der Kläger einseitig den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, ist seine Feststellungsklage begründet, wenn sich die zunächst zulässige und begründete Leistungsklage erledigt hat.
2. Macht sich ein Krankenhaus im Streit über Vergütung Diagnosen zu eigen, die es bisher nicht kodiert und abgerechnet hat, ist es so zu stellen, als habe es eine neue Rechnung mit diesen Diagnosen über den Behandlungsfall erstellt.