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Umsatzsteuerliche Behandlung von Sachlotterien
Zur Vergabe von Sachpreisen bei einer öffentlichen Lotterie, Ausspielung oder Tombola (Sachlotterie) gilt Folgendes:
1. Verkauf der Lose
Der Veranstalter erbringt mit dem Verkauf der Lose Lieferungen ( -, BStBl 1960 III S. 77). Die Losverkäufe sind umsatzsteuerpflichtig, wenn sie nicht unter das Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwettLottG) fallen oder von der Rennwett- und Lotteriesteuer befreit sind oder diese Steuer nicht erhoben wird (§ 4 Nr. 9 Buchst. b UStG). Die im Inland steuerbaren Umsätze von Online-Glücksspielen unterliegen nicht dem RennwettLottG . Demnach sind diese Umsätze nicht nach § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG steuerbefreit. Die Entscheidung trifft in Niedersachsen das für die Rennwett- und Lotteriesteuer zuständige Finanzamt Hannover-Nord. Zu den umsatzsteuerpflichtigen Veranstaltungen gehören insbesondere:
Von den Ordnungsämtern genehmigte Sachlotterien zu ausschließlich gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken, bei denen der Gesamtpreis der einzelnen Losserien den Wert von 40.000,00 EUR nicht übersteigt (§ 18 Nr. 2 a RennwettLottG),
Sachlotterien auf Volksfesten, Jahrmärkten und bei ähnlichen Gelegenheiten, bei denen die Gestehungskosten eines Gewinns höchstens 60...