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BGH Urteil v. - I ZR 29/18

Gesetze: § 14 Abs 2 S 1 Nr 1 MarkenG, § 14 Abs 5 S 1 MarkenG, § 14 Abs 7 MarkenG, § 24 Abs 1 MarkenG, § 24 Abs 2 MarkenG, § 24 Abs 7 MarkenG, § 30 Abs 3 S 1 MarkenG, § 677 BGB, § 683 BGB

Markenverletzung durch Verwendung von Adwords bei der Google-Suche

Leitsatz

ORTLIEB II

Der Umstand, dass der Wiederverkäufer neben Produkten des Markenherstellers auch Konkurrenzprodukte anbietet, steht einer Verwendung der Marke in der Werbung nicht entgegen, sofern die berechtigten Interessen des Markeninhabers gewahrt bleiben. Wird eine Marke in Anzeigen nach einer Google-Suche aufgrund der konkreten Gestaltung aber irreführend verwendet, so dass Kunden durch die auf diese Weise ausgebeutete Werbewirkung der Marke (auch) zum Angebot von Fremdprodukten geleitet werden, kann sich der Markeninhaber dieser Verwendung der Marke widersetzen (Fortführung von , GRUR 2019, 165 Rn. 78 - keine-vorwerk-vertretung).

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2019:250719UIZR29.18.0

Fundstelle(n):
BB 2019 S. 2323 Nr. 40
BB 2020 S. 12 Nr. 1
NJW 2019 S. 3295 Nr. 45
ZIP 2019 S. 67 Nr. 35
HAAAH-28423

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