(Verfahrensgebühr für im Rahmen eines Vollstreckungsauftrags gestellten Antrag auf gütliche Einigung)
Leitsatz
Gebühr für Einigungsversuch
Wird der Versuch einer gütlichen Erledigung nicht als isolierte Vollstreckungsmaßnahme in einem gesonderten Vollstreckungsauftrag beantragt, stellt er keine besondere Angelegenheit im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG dar, für die dem Rechtsanwalt eine 0,3-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3309 VV RVG zusteht (Abgrenzung zu , WM 2019, 33 Rn. 14 - Gebühr für Drittauskunft).
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2019:180719BIZB104.18.0
Fundstelle(n): NJW 2019 S. 10 Nr. 36 NJW 2019 S. 3080 Nr. 42 WM 2019 S. 1696 Nr. 36 RAAAH-28424