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BGH Beschluss v. - II ZB 21/18

Gesetze: § 14 Abs 2 S 6 AÜG, § 1 Abs 1 Nr 2 MitbestG

Bestimmung des Anwendungsschwellenwerts nach dem Mitbestimmungsgesetz bei Beschäftigung von Leiharbeitnehmern: Arbeitsplatzbezogenheit der Mindesteinsatzdauer von Leiharbeitnehmern

Leitsatz

Die Mindesteinsatzdauer in § 14 Abs. 2 Satz 6 AÜG ist arbeitsplatzbezogen zu verstehen. Maßgeblich ist danach, ob das Unternehmen während eines Jahres über die Dauer von mehr als sechs Monaten Arbeitsplätze mit Leiharbeitnehmern besetzt, unabhängig davon, ob es sich dabei um den Einsatz bestimmter oder wechselnder Leiharbeitnehmer handelt und ob die Leiharbeitnehmer auf demselben oder auf verschiedenen Arbeitsplätzen eingesetzt werden. Ist dies der Fall, sind die betreffenden Arbeitsplätze bei der Bestimmung des Schwellenwerts nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 MitbestG mitzuzählen, wenn die Beschäftigung von Leiharbeitnehmern über die Dauer von sechs Monaten hinaus regelmäßig erfolgt.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2019:250619BIIZB21.18.0

Fundstelle(n):
AG 2019 S. 798 Nr. 21
BB 2019 S. 2035 Nr. 35
BB 2019 S. 2618 Nr. 44
DB 2019 S. 2011 Nr. 36
DStR 2019 S. 10 Nr. 33
DStR 2019 S. 1933 Nr. 37
GmbHR 2019 S. 1182 Nr. 21
NJW 2019 S. 2856 Nr. 39
NJW 2019 S. 8 Nr. 37
WM 2019 S. 1638 Nr. 35
ZIP 2019 S. 1661 Nr. 35
ZIP 2019 S. 65 Nr. 34
FAAAH-28587

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