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BSG Urteil v. - B 11 AL 8/18 R

Gesetze: § 81 SGB 3, § 138 Abs 5 Nr 1 SGB 3, § 139 Abs 5 Nr 2 SGB 3, § 139 Abs 3 Nr 1 SGB 3, § 139 Abs 3 Nr 2 SGB 3, § 139 Abs 4 S 1 SGB 3, § 144 Abs 1 SGB 3, § 144 Abs 2 SGB 3, § 153 Abs 5 SGG, § 202 S 1 SGG, § 526 Abs 2 S 1 ZPO, Art 101 Abs 1 S 2 GG

Arbeitslosengeldanspruch bei beruflicher Weiterbildung oder Arbeitslosigkeit - Teilnahme am Meisterlehrgang in Vollzeit bzw Vorbereitungslehrgang für die Meisterprüfung - Nichtvorliegen einer geförderten beruflichen Weiterbildungsmaßnahme - mögliche Teilverfügbarkeit - fehlende Abbruchvereinbarung - sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensverstoß - fehlerhafte Besetzung der Richterbank - Übertragung der Berufung auf den Berichterstatter - Anhörung der Beteiligten - Möglichkeit der Rückübertragung

Leitsatz

Besteht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld in voller Höhe während einer beruflichen Weiterbildung, weil es sich nicht um eine geförderte Maßnahme handelt und auch keine Zustimmungserklärung und Abbruchvereinbarung zwischen dem Arbeitnehmer und dem Träger vorliegt, kann im Einzelfall trotz der Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme ohne Förderung nach dem SGB III Teilverfügbarkeit vorliegen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2019:270619UB11AL818R0

Fundstelle(n):
NJW 2019 S. 10 Nr. 51
NJW 2020 S. 493 Nr. 7
NAAAH-28661

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