Eine Einstellung iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG liegt auch vor, wenn ein Arbeitnehmer, der seinen Dienstsitz in einem bestimmten Betrieb des Unternehmens hat und dort regelmäßig tätig ist, zum Vorgesetzten von unternehmensangehörigen Arbeitnehmern eines anderen Betriebs bestellt und durch die Wahrnehmung dieser Führungsaufgaben (auch) der arbeitstechnische Zweck dieses anderen Betriebs verwirklicht wird.
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ECLI Nummer: ECLI:DE:BAG:2019:120619.B.1ABR5.18.0
Fundstelle(n): BB 2019 S. 2163 Nr. 37 DB 2019 S. 6 Nr. 35 DB 2019 S. 7 Nr. 38 DStR 2019 S. 14 Nr. 39 QAAAH-29042