Unzulässige Rechtsausübung bei Berufung auf fehlerhafte Ersatzzustellung: Bewusste Hervorrufung eines Irrtums über den tatsächlichen Lebensmittelpunkt des Zustellungsadressaten; zielgerichtete Herbeiführung des Anscheins einer Wohnung
Leitsatz
1. Es kann eine unzulässige Rechtsausübung darstellen, wenn der Zustellungsadressat, der einen Irrtum über seinen tatsächlichen Lebensmittelpunkt bewusst und zielgerichtet herbeigeführt hat, sich auf die Fehlerhaftigkeit einer Ersatzzustellung an diesem scheinbaren Wohnsitz beruft.
2. Dabei erfordern es die Sicherstellung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und die Beachtung der gesetzlichen Schranken für eine wirksame Ersatzzustellung grundsätzlich, dass der Zustellungsadressat bei dem Gericht oder einem Verfahrensbeteiligten bewusst einen Irrtum über seinen tatsächlichen Lebensmittelpunkt als Voraussetzung für eine Zustellung an dem betreffenden Ort hervorgerufen hat.
3. Fehlt es an einem solchen Verfahrensbezug des bewusst hervorgerufenen Anscheins einer Wohnung, darf es dem Zustellungsadressaten regelmäßig nur dann versagt werden, sich auf die Unwirksamkeit der Ersatzzustellung zu berufen, wenn er diesen Anschein zumindest insofern zielgerichtet herbeigeführt hat, als er Auswirkungen seines Handelns auf eine Zustellung in einem anhängigen oder möglicherweise bevorstehenden Verfahren in Kauf genommen hat oder sich ihm solche Auswirkungen zumindest aufdrängen mussten (Fortführung von , BGHZ 190, 99).
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2019:140519BXZR94.18.0
Fundstelle(n): NJW 2019 S. 2942 Nr. 40 NJW 2019 S. 9 Nr. 38 WM 2019 S. 1926 Nr. 41 YAAAH-29048