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BGH Beschluss v. - I ZB 34/17

Gesetze: § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG, § 42 Abs 2 MarkenG

Markenrechtliches Widerspruchsverfahren: Entwicklung eines Namens zu einer Gattungsbezeichnung; Aufnahme eines mit einer älteren Marke identischen Zeichens in ein jüngeres Kombinationszeichen - KNEIPP

Leitsatz

KNEIPP

1. Die Feststellung, dass ein Name als Synonym für eine bestimmte Methode benutzt wird und sich zu einer Gattungsbezeichnung entwickelt hat, unterliegt strengen Anforderungen. Solange noch ein beteiligter Verkehrskreis an der Bedeutung des Wortes als Hinweis auf die Herkunft der Ware oder Dienstleistung aus einem bestimmten Betrieb festhält, kann von einer solchen Entwicklung nicht ausgegangen werden.

2. Wird ein mit einer älteren Marke identisches Zeichen in ein jüngeres Kombinationszeichen aufgenommen, kann die durch Benutzung gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke bei der Ermittlung der prägenden Bestandteile eines jüngeren Zeichens berücksichtigt werden. Es kann jedoch nicht generell der Schluss gezogen werden, dass ein in ein Gesamtzeichen aufgenommenes Zeichen dieses stets prägt, wenn es infolge Benutzung über gesteigerte oder zumindest durchschnittliche Kennzeichnungskraft verfügt. Es ist vielmehr das jeweils in Rede stehende Gesamtzeichen in den Blick zu nehmen und im Einzelfall zu prüfen, ob alle anderen Bestandteile dieses Gesamtzeichens weitgehend in den Hintergrund treten (Klarstellung zu , GRUR 2013, 833 Rn. 48 = WRP 2013, 1038 - Culinaria/Villa Culinaria).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2019:140219BIZB34.17.0

Fundstelle(n):
BB 2019 S. 2049 Nr. 36
FAAAH-29050

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