Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch Unterbleiben notwendiger Beweiserhebungen
Leitsatz
1. NV: Das FG verletzt seine Pflicht, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären, wenn es seine Entscheidung in zentralen Punkten auf den bloßen —formal und inhaltlich zwischen den Beteiligten umstrittenen— Vermerk eines Steuerfahnders über eine „Besprechung“ mit einer Person, die als Zeuge in Betracht gekommen wäre, stützt, ohne diese Person selbst zu vernehmen.
2. NV: Das FG verletzt seine Pflicht, einen beantragten Beweis grundsätzlich zu erheben, wenn es einerseits zwar ausführt, die unter Beweis gestellte Tatsache könne als wahr unterstellt werden, so dass die Beweiserhebung entbehrlich sei, in seiner Entscheidung aber letztlich vom Gegenteil der unter Beweis gestellten Tatsache ausgeht.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BFH:2019:B.160719.XB14.19.0
Fundstelle(n): BB 2020 S. 2272 Nr. 41 BFH/NV 2019 S. 1116 Nr. 10 PStR 2019 S. 262 Nr. 11 VAAAH-29130