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BFH Urteil v. - III R 16/18

Gesetze: EStG § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; EStG § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; EStG § 32 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 4 Satz 2 und Satz 3;

Mehraktige Ausbildung im Kindergeldrecht

Leitsatz

NV: Eine einheitliche Erstausbildung ist nicht anzunehmen, wenn ein Kind nach der ersten abgeschlossenen Berufsausbildung eine Erwerbstätigkeit aufnimmt, die im Vergleich zu einer weiteren Ausbildung als „Hauptsache“ anzusehen ist.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2019:U.210319.IIIR16.18.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2019 S. 1084 Nr. 10
DStZ 2019 S. 821 Nr. 22
TAAAH-29135

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