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BAG Urteil v. - 10 AZR 100/18 (F)

Gesetze: § 264 Nr 2 ZPO, § 559 Abs 1 S 1 ZPO, § 269 Abs 1 ZPO

Beschränkung des Klageantrags in der Revisionsinstanz

Leitsatz

Eine Klageänderung in der Revisionsinstanz ist nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO grundsätzlich unzulässig. In den Fällen des § 264 Nr. 2 ZPO ist eine Antragsänderung zulässig, wenn der Kläger Rechtsmittelführer ist. Eine Beschränkung des Klageantrags iSv. § 264 Nr. 2 ZPO durch den revisionsbeklagten Kläger ist ausnahmsweise auch ohne Anschlussrevision zulässig, wenn der Kläger mit der Umstellung des Antrags keine Änderung des Berufungsurteils zu seinen Gunsten, sondern allein die Zurückweisung der Revision erreichen will.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2019:050619.U.10AZR100.18F.0

Fundstelle(n):
BB 2019 S. 2163 Nr. 37
NJW 2019 S. 10 Nr. 38
NJW 2019 S. 3101 Nr. 42
ZAAAH-29172

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