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BGH Urteil v. - V ZR 34/18

Gesetze: § 21 Abs 8 WoEigG, § 27 Abs 1 Nr 1 WoEigG, § 46 Abs 1 S 2 WoEigG, § 167 ZPO, § 222 ZPO, § 12 Abs 1 GKG

Wahrung der Klagefrist bei einer WEG-Beschlussanfechtungsklage

Tatbestand

Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. In der Eigentümerversammlung vom 16. Juni 2016 wurden mehrere Beschlüsse gefasst. Mit der am 13. Juli 2016 bei dem Amtsgericht eingegangenen Anfechtungsklage wendet sich der Kläger gegen die Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten (TOP) 4, 6, 8 und 11. Durch Schreiben der Geschäftsstelle des Amtsgerichts vom 15. Juli 2016 (Freitag) ist der Kläger unter Verweis auf die Regelung des § 12 Abs. 1 GKG zur Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses aufgefordert worden. Der Vorschuss ist am 9. August 2016 bei der Justizkasse eingegangen. Die Zustellung der Klage an den Verwalter ist am 17. August 2016 erfolgt. Mit am 16. August 2016 bei dem Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger die Klage begründet und wegen der Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zugleich hat er die Klage um einen Verpflichtungs- und einen Feststellungsantrag erweitert.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2019:170519UVZR34.18.0

Fundstelle(n):
NJW-RR 2019 S. 976 Nr. 16
KAAAH-29365

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