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BSG Urteil v. - B 8 SO 11/17 R

Gesetze: § 104 Abs 1 S 1 SGB 10, § 14 Abs 1 S 1 SGB 9, § 14 Abs 2 S 1 SGB 9, § 10 Abs 4 S 1 SGB 8, § 10 Abs 4 S 2 SGB 8, § 53 Abs 1 S 1 SGB 12, § 54 Abs 1 S 1 SGB 12, § 55 SGB 9, § 111 S 1 SGB 10, § 111 S 2 SGB 10

Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsanspruch des nachrangig verpflichteten Jugendhilfeträgers gegen den vorrangig verpflichteten Sozialhilfeträger - Ausschlussfrist

Leitsatz

1. Besteht ein Erstattungsanspruch des erstangegangenen, aber nur nachrangig verpflichteten Trägers der Rehabilitation, richtet sich die Berechnung der Ausschlussfrist, innerhalb der dieser Anspruch geltend zu machen ist, nach dem Recht des für die Leistung originär zuständigen, erstattungspflichtigen Trägers.

2. Nach dem Recht der Eingliederungshilfe beginnt der Lauf der Ausschlussfrist auch bei zeitabschnittsweisen Bewilligungen erst, wenn das Teilhabeziel erreicht und die Rehabilitationsmaßnahme damit abgeschlossen ist.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2019:040419UB8SO1117R0

Fundstelle(n):
WAAAH-29763

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