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BVerwG Urteil v. - 2 C 52/16

Tatbestand

Der Kläger ist Berufssoldat im Dienstgrad eines Oberstleutnants. Zur Teilnahme an einem NATO-Programm versetzte ihn das Personalamt der Bundeswehr mit Wirkung vom 1. August 2008 nach Glons/Belgien. Aufgrund dieser Stationierung erhielt er Auslandsdienstbezüge und damit auch einen Auslandszuschlag. Dessen Höhe richtet sich nach der Zuordnung des Dienstortes in der Auslandszuschlagsverordnung zu einer der im Bundesbesoldungsgesetz vorgesehenen Stufen.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2017:040517U2C52.16.0

Fundstelle(n):
EAAAH-29769

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