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BGH Urteil v. - III ZR 113/18

Gesetze: § 241 Abs 2 BGB, § 280 Abs 1 BGB, § 823 BGB

Umfang der Obhutspflicht eines Heimträgers zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit der Heimbewohner

Leitsatz

1. Ein Heimbewohner, der dem Heimträger zum Schutz seiner körperlichen Unversehrtheit anvertraut ist, kann erwarten, dass der Heimträger ihn vor einer - jedenfalls in einer DIN-Norm beschriebenen - Gefahrenlage schützt, wenn er selbst auf Grund körperlicher oder geistiger Einschränkungen nicht in der Lage ist, die Gefahr eigenverantwortlich zu erkennen und angemessen auf sie zu reagieren.

2. Um die daraus folgende Obhutspflicht zu erfüllen, muss der Heimträger, soweit dies mit einem vernünftigen finanziellen und personellen Aufwand möglich und für die Heimbewohner sowie das Pflege- und Betreuungspersonal zumutbar ist, nach seinem Ermessen entweder die Empfehlungen der DIN Norm umsetzen oder aber die erforderliche Sicherheit gegenüber der dieser Norm zugrunde liegenden Gefahr auf andere Weise gewährleisten, um Schäden der Heimbewohner zu vermeiden (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteils vom - III ZR 399/04, BGHZ 163, 53).

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2019:220819UIIIZR113.18.0

Fundstelle(n):
NJW 2019 S. 3516 Nr. 48
DAAAH-29914

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