Wirksamkeit eines Anstellungsvertrages nach Grundsätzen zum fehlerhaften Arbeitsverhältnis
Leitsatz
1. Ein unwirksamer Anstellungsvertrag eines GmbH-Geschäftsführers, der unter sinngemäßer Heranziehung der Grundsätze zum fehlerhaften Arbeitsverhältnis für die Dauer der Geschäftsführertätigkeit als wirksam zu behandeln ist, kann für die Zukunft grundsätzlich jederzeit auch ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes aufgelöst werden; der Vertrag kann ausnahmsweise für die Zukunft als wirksam zu behandeln sein, wenn beide Parteien ihn jahrelang als Grundlage ihrer Rechtsbeziehung betrachtet und die Gesellschaft den Geschäftsführer durch weitere Handlungen in seinem Vertrauen auf die Rechtsbeständigkeit des Vertrags bestärkt hat oder das Scheitern des Vertrags an einem förmlichen Mangel für den Geschäftsführer zu einem schlechthin untragbaren Ergebnis führen würde.
2. In der Weigerung eines Geschäftsführers, Gesellschafterweisungen nachzukommen, liegt eine Verletzung dienstvertraglicher Pflichten, die die fristlose Kündigung des Anstellungsvertrags rechtfertigen kann.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2019:200819UIIZR121.16.0
Fundstelle(n): BB 2019 S. 2227 Nr. 38 BB 2019 S. 2232 Nr. 38 DB 2019 S. 2174 Nr. 39 DStR 2019 S. 2095 Nr. 40 GmbH-StB 2019 S. 342 Nr. 11 GmbHR 2019 S. 1233 Nr. 22 NJW 2019 S. 3718 Nr. 51 NJW 2019 S. 8 Nr. 39 NWB-Eilnachricht Nr. 38/2019 S. 2768 WM 2019 S. 1748 Nr. 37 ZIP 2019 S. 1805 Nr. 38 ZIP 2019 S. 71 Nr. 37 NAAAH-29915