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BGH Beschluss v. - VIII ZB 19/18

Gesetze: § 233 ZPO

Wiedereinsetzung nach gescheiterter Übertragung eines Schriftsatzes aufgrund Störung des Empfangsgeräts

Leitsatz

Scheitert die Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes an der temporären Belegung oder Störung des Telefaxempfangsgeräts des Gerichts, darf der Prozessbevollmächtigte der Partei nicht ohne Weiteres mehrere Stunden vor Ablauf des letzten Tages der Frist - vorliegend bereits gegen 20.00 Uhr - zusätzliche Übermittlungsversuche einstellen (im Anschluss an , NJW 2015, 1027 Rn. 21).

Diese Entscheidung steht in Bezug zu


ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2019:200819BVIIIZB19.18.0

Fundstelle(n):
BB 2019 S. 2242 Nr. 39
DB 2020 S. 448 Nr. 9
DStR 2019 S. 16 Nr. 41
NJW 2019 S. 3310 Nr. 45
NJW 2019 S. 8 Nr. 39
NWB-Eilnachricht Nr. 42/2019 S. 3055
XAAAH-29916

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