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BVerwG Urteil v. - 2 C 34/18

Tatbestand

Der Kläger ist Kriminalhauptkommissar (Besoldungsgruppe A 11) im sächsischen Landesdienst. Er war ursprünglich Beamter im mittleren Polizeivollzugsdienst und ist nach prüfungserleichtertem Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst im Mai 2005 zum Polizeikommissar (Besoldungsgruppe A 9), im Oktober 2007 zum Polizeioberkommissar (Besoldungsgruppe A 10) und - nach Wechsel des Dienstzweiges - im Oktober 2013 zum Kriminalhauptkommissar (Besoldungsgruppe A 11) befördert worden. Seit November 2006 war er auf einem mit der Besoldungsgruppe A 12 bewerteten Dienstposten verwendet worden. Wegen seiner Tätigkeit im Personalrat war er in der zweiten Jahreshälfte 2007 vollständig und ist er seit Januar 2008 für 2/5 seiner Arbeitszeit freigestellt. Seit Januar 2013 wird der Kläger auf einem mit der Besoldungsgruppe A 11 bewerteten Dienstposten verwendet.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2019:040719U2C34.18.0

Fundstelle(n):
VAAAH-30004

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