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BVerwG Urteil v. - 1 C 31/18

Gesetze: § 3 AsylVfG 1992, § 3a AsylVfG 1992, § 3b AsylVfG 1992, Art 4 Abs 4 EURL 95/2011, Art 4 Abs 3 EURL 95/2011, Art 9 EURL 95/2011, § 108 Abs 1 VwGO

Rückkehrgefährdung eines syrischen Staatsangehörigen, der sich durch Ausreise der Reservedienstpflicht entzogen hat

Leitsatz

1. Für eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG bedarf es einer Gefahrenprognose anhand des Maßstabs der beachtlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit; hierbei müssen sich die Tatsachengerichte auch bei unklarer Erkenntnislage die nach § 108 Abs. 1 VwGO erforderliche Überzeugungsgewissheit verschaffen.

2. Ein nicht vorverfolgt ausgereister Schutzsuchender trägt die (materielle) Beweislast für eine ihm bei Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung.

3. Auch bei einer Verfolgungshandlung nach § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG bedarf es einer Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2019:040719U1C31.18.0

Fundstelle(n):
NJW 2019 S. 10 Nr. 41
ZAAAH-30007

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