Rückkehrgefährdung eines syrischen Staatsangehörigen, der sich durch Ausreise der Reservedienstpflicht entzogen hat
Leitsatz
1. Für eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG bedarf es einer Gefahrenprognose anhand des Maßstabs der beachtlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit; hierbei müssen sich die Tatsachengerichte auch bei unklarer Erkenntnislage die nach § 108 Abs. 1 VwGO erforderliche Überzeugungsgewissheit verschaffen.
2. Ein nicht vorverfolgt ausgereister Schutzsuchender trägt die (materielle) Beweislast für eine ihm bei Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung.
3. Auch bei einer Verfolgungshandlung nach § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG bedarf es einer Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund.