Rechtsanwaltsverschulden bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist: Voraussetzungen des Vertrauens in eine beantragte Berufungsfristverlängerung
Leitsatz
Der Rechtsmittelführer darf die Verlängerung der Frist zur Berufungsbegründung nur dann erwarten, wenn es sich um den ersten Verlängerungsantrag handelt und er in dem Antrag erhebliche Gründe für die beantragte Verlängerung darlegt. Der Wendung, der Antrag werde "vorsorglich" gestellt, ist nicht zu entnehmen, aus welchen Gründen eine Verlängerung begehrt wird.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2019:200819BXZB13.18.0
Fundstelle(n): NJW 2019 S. 10 Nr. 40 NJW-RR 2019 S. 1392 Nr. 22 NWB-Eilnachricht Nr. 47/2019 S. 3399 WM 2020 S. 243 Nr. 5 ZAAAH-30085