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BFH Beschluss v. - II B 35-37/18 BStBl 2020 II S. 394

Gesetze: FGO § 76 Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 1;

Keine Verletzung der richterlichen Hinweispflicht

Leitsatz

Wurden die für die Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im finanzgerichtlichen Verfahren angesprochen und ist der Kläger vor dem FG rechtskundig vertreten, bedarf es in der mündlichen Verhandlung keines richterlichen Hinweises, sich zu diesem entscheidungserheblichen Sachverhalt zu äußern. Bei einem durch einen fach- und sachkundigen Prozessbevollmächtigten vertretenen Beteiligten stellt das Unterlassen eines (nach seiner Ansicht notwendigen) Hinweises gemäß § 76 Abs. 2 FGO regelmäßig keinen Verfahrensmangel dar.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2019:B.170719.IIB35.18.0

Fundstelle(n):
BStBl 2020 II Seite 394
BStBl II 2020 S. 394 Nr. 11
HFR 2019 S. 981 Nr. 11
FAAAH-30125

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