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BGH Urteil v. - IV ZR 279/17

Gesetze: § 555 Abs 3 ZPO, § 559 Abs 1 S 1 ZPO, § 307 Abs 1 S 2 BGB, § 307 Abs 2 Nr 1 BGB, § 362 Abs 1 BGB, § 17 Abs 1 Buchst c DBuchst bb ARB 2010, § 17 Abs 7 ARB 2010

Leistungsfreiheit einer Rechtsschutzversicherung bei intransparenter Klausel

Leitsatz

1. Die Regelung des § 555 Abs. 3 ZPO ist nicht auf Fälle beschränkt, in denen das Anerkenntnis erst nach Beginn der mündlichen Revisionsverhandlung erklärt worden ist.

2. Besteht der Kläger nach Anerkenntnis der beklagten Partei im Revisionsverfahren auf einer streitigen Entscheidung, unterliegt der Vortrag der beklagten Partei, sie habe die Klageforderung nach Erlass des Berufungsurteils erfüllt, gemäß § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht der Beurteilung des Revisionsgerichts. Das gilt auch dann, wenn die Erfüllung unstreitig ist.

3. Die Schadensminderungsklausel des § 17 Abs. 1 Buchst. c DBuchst. bb der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2010) ist intransparent.

4. Die Zurechnungsklausel des § 17 Abs. 7 ARB 2010 benachteiligt den Versicherungsnehmer unangemessen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2019:140819UIVZR279.17.0

Fundstelle(n):
NJW 2019 S. 3582 Nr. 49
WM 2019 S. 1802 Nr. 38
ZIP 2019 S. 2307 Nr. 48
KAAAH-30239

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