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BVerwG Urteil v. - 3 C 28/16

Gesetze: Art 20a GG, § 1 TierSchG, § 3 Nr 2 TierSchG, § 4 TierSchG, § 17 Nr 1 TierSchG, § 2 Nr 3 TierSchlV 2013, § 12 Abs 3 TierSchlV 2013, Art 4 Abs 1 EGV 1099/2009, Art 26 EGV 1099/2009, § 4a TierSchG

Töten männlicher Küken tierschutzrechtlich nur noch übergangsweise zulässig

Leitsatz

Im Lichte des Staatsziels Tierschutz ist das wirtschaftliche Interesse an speziell auf eine hohe Legeleistung gezüchteten Hennen für sich genommen kein vernünftiger Grund im Sinne von § 1 Satz 2 TierSchG für das Töten der männlichen Küken aus diesen Zuchtlinien. Ist jedoch absehbar, dass in Kürze Alternativen zum Töten der Küken zur Verfügung stehen, die den Brutbetrieb deutlich weniger belasten als die Aufzucht der Tiere, beruht eine Fortsetzung der bisherigen Praxis für eine Übergangszeit noch auf einem vernünftigen Grund im Sinne dieser Regelung.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2019:130619U3C28.16.0

Fundstelle(n):
NJW 2019 S. 10 Nr. 40
NJW 2019 S. 3096 Nr. 42
SAAAH-30271

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