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BSG Urteil v. - B 12 R 10/18 R

Gesetze: § 25 Abs 1 S 1 SGB 3, § 7 Abs 1 SGB 4, § 121 Abs 2 SGB 5, § 121 Abs 5 SGB 5, § 2 Abs 3 KHEntgG, § 611a BGB, § 30 Abs 1 GewO, Art 2 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG

Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - tageweise ausgeübte Tätigkeit im ärztlichen Bereitschaftsdienst einer Privatnervenklinik - Abgrenzung - abhängige Beschäftigung - selbstständige Tätigkeit - Verfassungsmäßigkeit

Leitsatz

1. Entsprechend dem Versorgungsauftrag in der gesetzlichen Krankenversicherung haben die regulatorischen Rahmenbedingungen der gewerberechtlichen Konzession einer Privatnervenklinik in der Regel die Eingliederung ärztlichen Klinikpersonals in die Organisations- und Weisungsstruktur des Krankenhauses zur Folge.

2. Für die nur ausnahmsweise in Betracht kommende selbstständige Tätigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinn müssen gewichtige Indizien bestehen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2019:040619UB12R1018R0

Fundstelle(n):
JAAAH-30543

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