Keine Anfechtung eines ausschließlich begünstigenden geänderten Zinsbescheids; Verhältnis zwischen Steuer- und Zinsbescheid
Leitsatz
1. NV: Ein Zinsbescheid, der einen unanfechtbar gewordenen und nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Zinsbescheid in der Weise ändert, dass die bisher festgesetzten Nachzahlungszinsen herabgesetzt werden, kann nicht mit Aussicht auf Erfolg angefochten werden.
2. NV: Ein Einspruchsschreiben, dessen Rubrum die „Einkommensteuer und Folgesteuern“ bezeichnet, das sich inhaltlich aber nur mit der Einkommensteuer befasst, kann nicht zugleich als Einspruch gegen die —mit dem Einkommensteuerbescheid äußerlich verbundene— Zinsfestsetzung angesehen werden.
3. NV: § 361 Abs. 3 Satz 1 AO, wonach die Vollziehung eines Folgebescheids auszusetzen ist, soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheids ausgesetzt wird, gilt auch für das Verhältnis zwischen einem Steuerbescheid und dem darauf beruhenden Zinsbescheid.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BFH:2019:BA.170719.XB21.19.0
Fundstelle(n): BFH/NV 2019 S. 1217 Nr. 11 YAAAH-30551