Massenentlassungsanzeige - Zugang der Kündigungserklärung
Leitsatz
Die nach § 17 Abs. 1 KSchG erforderliche Massenentlassungsanzeige kann erst dann wirksam erstattet werden, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt ihres Eingangs bei der Agentur für Arbeit bereits zur Kündigung entschlossen ist. Kündigungen im Massenentlassungsverfahren sind daher - vorbehaltlich der Erfüllung sonstiger Kündigungsvoraussetzungen - wirksam, wenn die ordnungsgemäße Anzeige bei der zuständigen Agentur für Arbeit eingeht, bevor dem Arbeitnehmer das Kündigungsschreiben zugegangen ist.
Fundstelle(n): BB 2019 S. 1523 Nr. 26 BB 2019 S. 2419 Nr. 41 DB 2019 S. 17 Nr. 25 DB 2019 S. 6 Nr. 39 DStR 2019 S. 9 Nr. 25 NJW 2019 S. 10 Nr. 47 ZIP 2019 S. 1929 Nr. 40 ZIP 2019 S. 49 Nr. 25 TAAAH-30625