Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist: Nichterteilung der Einwilligung in die Fristverlängerung durch die Gegenseite nach unvorhergesehener Erkrankung des Einzelanwalts am Tag des Fristablaufs
Leitsatz
Der Einzelanwalt, der am Tag des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist unvorhergesehen erkrankt und deshalb nicht mehr in der Lage ist, die Berufungsbegründung rechtzeitig fertigzustellen, genügt seinen Sorgfaltspflichten regelmäßig dann, wenn er einen Vertreter beauftragt, der einen Fristverlängerungsantrag stellt. Erteilt die Gegenseite in diesem Fall die zur Fristverlängerung gemäß § 520 Abs. 2 ZPO erforderliche Einwilligung nicht und wird die Frist deshalb nicht verlängert, ist dem Berufungsführer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren (Fortführung von , NJW 2009, 3037).
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2019:080819BVIIZB35.17.0
Fundstelle(n): NJW 2019 S. 9 Nr. 41 NJW 2020 S. 157 Nr. 3 NWB-Eilnachricht Nr. 40/2019 S. 2913 HAAAH-30629