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BGH Urteil v. - IX ZR 264/18

Gesetze: § 129 InsO, § 133 Abs 1 InsO, § 7 Abs 1 S 1 UhVorschG, § 5aF BRAusfAllgZustV ND, § 4 FinVertG ND vom , § 8 FinVertG ND

Familienrechtliche Unterhaltsansprüche in der Insolvenz

Leitsatz

1. In Niedersachsen ist die kommunale Gebietskörperschaft, welche nach den niedersächsischen Zuständigkeitsregelungen ermächtigt ist, die auf das Land nach dem Unterhaltsvorschussgesetz übergegangenen Ansprüche außergerichtlich und gerichtlich geltend zu machen, Anfechtungsgegner, wenn sie Zahlungen des Unterhaltsschuldners auf die geleisteten Unterhaltsvorschüsse entgegengenommen hat.

2. Ein unterhaltspflichtiger Schuldner kann trotz erkannter Zahlungsunfähigkeit bei Vornahme von Unterhaltszahlungen ohne Gläubigerbenachteiligungsvorsatz handeln, wenn sich die einzelnen Unterhaltszahlungen in einer Größenordnung bewegen, die es nahelegt, dass es sich wirtschaftlich um Zahlungen aus dem zugunsten der Unterhaltsgläubiger pfändungsgeschützten Teil des Einkommens oder von einem jederzeit schützbaren Konto handelt. In diesem Fall muss der Insolvenzverwalter für die Anfechtung von Unterhaltszahlungen weitere Umstände darlegen und beweisen, die für einen Benachteiligungsvorsatz sprechen, etwa eine erheblich die Pfändungsfreigrenzen übersteigende Höhe der monatlichen Einnahmen des Schuldners.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2019:120919BIXZR264.18.0

Fundstelle(n):
DB 2019 S. 6 Nr. 39
DStR 2019 S. 14 Nr. 41
DStR 2020 S. 58 Nr. 1
NJW 2019 S. 8 Nr. 41
NJW-RR 2020 S. 42 Nr. 1
NWB-Eilnachricht Nr. 14/2020 S. 987
NWB-Eilnachricht Nr. 40/2019 S. 2912
StuB-Bilanzreport Nr. 20/2019 S. 803
StuB-Bilanzreport Nr. 3/2020 S. 124
WM 2019 S. 1849 Nr. 39
ZIP 2019 S. 1921 Nr. 40
ZIP 2019 S. 75 Nr. 39
YAAAH-30713

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