Haftung des Steuerberaters wegen fehlerhafte Beratung eines Unternehmens zur Sozialversicherungspflicht für seinen Gesellschafter-Geschäftsführer: Berechnung des Vermögensschadens; Geltendmachung eines Teilschadens; Erhebung von Leistungs- und Feststellungsklage
Tatbestand
Die Klägerin wirft den beklagten Steuerberaterinnen vor, sie nicht darüber beraten zu haben, dass für den früheren Gesellschafter-Geschäftsführer H. K. vom 1. Juni 2011 bis zum 31. Dezember 2016 Sozialversicherungsbeiträge hätten abgeführt werden müssen. Sie hat zuletzt beantragt, die Beklagten Zug um Zug gegen Abtretung ihrer, der Klägerin, Ansprüche auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Sozialversicherungsbeiträge zur Zahlung von 39.866,96 € nebst Zinsen und Kosten zu verurteilen, den Annahmeverzug der Beklagten betreffend die Abtretung festzustellen sowie festzustellen, dass die Beklagten wegen der Falschberatung hinsichtlich der Sozialversicherungspflicht des Geschäftsführers H. K. für die Beitragszeiten vom 1. Juni 2011 bis zum 31. Dezember 2016 als Gesamtschuldner schadensersatzpflichtig seien. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist wegen Fehlens einer Begründung als unzulässig verworfen worden, soweit sie sich gegen die Aberkennung von Schadensersatzansprüchen wegen Säumniszuschlägen, Mahngebühren und Anwaltskosten gerichtet hat. Im Übrigen ist sie als unbegründet zurückgewiesen worden. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiter, soweit die Berufung nicht als unzulässig verworfen worden ist.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2019:060619UIXZR115.18.0
Fundstelle(n): BFH/NV 2019 S. 1214 Nr. 10 DStR 2019 S. 2102 Nr. 40 DStRE 2020 S. 760 Nr. 12 PAAAH-31257