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BGH Urteil v. - IX ZR 16/18

Gesetze: § 1 InsO, § 80 Abs 1 InsO, § 131 Abs 1 Nr 1 InsO, § 143 InsO, § 398 BGB, § 399 BGB

Insolvenzanfechtung wegen inkongruenter Deckung: Drittzahlung als nur geringfügige Abweichung von der vereinbarten Zahlungsweise im Zusammenhang mit dem externen Cash Management-System eines Konzerns; Abtretung des Rückgewähranspruchs durch den einen an den anderen Insolvenzverwalter - Baumarkt

Leitsatz

Baumarkt

1. Wenn in einem Konzern in gesunden wirtschaftlichen Verhältnissen ein externes Cash Management-System in einer Weise eingerichtet und über zehn Jahre ohne Beanstandungen durchgeführt worden ist, dass eine Konzerngesellschaft über die ganze Zeit die bei den Konzerngesellschaften eingehenden Gelder gesammelt und die an die Konzerngesellschaften gerichteten Rechnungen vereinbarungsgemäß auch dann beglichen hat, wenn die internen Verrechnungskonten der Konzerngesellschaften bei der die Zahlungen vornehmenden Gesellschaft im Soll standen, weicht die Überweisung eines von einer anderen Konzerngesellschaft geschuldeten Geldbetrags durch jene Gesellschaft nur geringfügig von der vereinbarten Zahlungsweise ab.

2. Die Abtretung des aus einer Insolvenzanfechtung folgenden Rückgewähranspruchs ist nicht deswegen insolvenzzweckwidrig und nichtig, weil zwischen den beteiligten Insolvenzverwaltern nicht streitig ist, wem der Rückgewähranspruch zusteht.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2019:120919UIXZR16.18.0

Fundstelle(n):
AG 2019 S. 791 Nr. 21
BB 2019 S. 2369 Nr. 41
BB 2019 S. 2639 Nr. 45
DB 2019 S. 2233 Nr. 40
DStR 2019 S. 2325 Nr. 44
GmbH-StB 2020 S. 14 Nr. 1
GmbHR 2019 S. 1277 Nr. 23
NJW 2019 S. 3578 Nr. 49
NJW 2019 S. 9 Nr. 44
StuB-Bilanzreport Nr. 22/2019 S. 879
WM 2019 S. 1886 Nr. 40
ZIP 2019 S. 1972 Nr. 41
ZIP 2019 S. 77 Nr. 40
EAAAH-31346

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