Das Berufungsgericht hat die erstinstanzliche Überzeugungsbildung nicht nur auf Rechtsfehler zu überprüfen. Zweifel im Sinne von § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO liegen schon dann vor, wenn aus der für das Berufungsgericht gebotenen Sicht eine gewisse - nicht notwendig überwiegende - Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, sich also deren Unrichtigkeit herausstellt. Bei der Berufungsinstanz handelt es sich um eine zweite - wenn auch eingeschränkte - Tatsacheninstanz, deren Aufgabe in der Gewinnung einer fehlerfreien und überzeugenden und damit richtigen Entscheidung des Einzelfalls besteht (Anschluss an , BauR 2018, 1162 = NZBau 2018, 349; Beschluss vom - VIII ZR 300/15, NJW-RR 2017, 75; Urteil vom - VIII ZR 191/15, NJW 2016, 3015).
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2019:040919BVIIZR69.17.0
Fundstelle(n): NJW-RR 2019 S. 1343 Nr. 21 MAAAH-31407