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BGH Beschluss v. - XII ZB 93/19

Gesetze: § 78 Abs 4 ZPO, § 233 ZPO

Vorkehrungen eines sich im Verfahren selbst vertretenden Rechtsanwalts im Krankheitsfall

Leitsatz

Auch ein sich selbst vertretender Rechtsanwalt hat Vorkehrungen dafür zu treffen, dass im Falle seiner Erkrankung ein Vertreter die notwendigen Verfahrenshandlungen vornimmt.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2019:210819BXIIZB93.19.0

Fundstelle(n):
NJW 2019 S. 8 Nr. 45
NJW-RR 2019 S. 1395 Nr. 22
NAAAH-31411

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