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BGH Urteil v. - IV ZR 20/18

Gesetze: Nr 9.1 S 1 AUB 1999, Nr 9.4 S 3 AUB 1999, § 242 BGB

(Rückzahlungsverlangen eines Unfallversicherers bei Neubemessung der Invaliditätsleistung)

Leitsatz

1. Das Fehlen eines Neubemessungsvorbehalts im Sinne von Ziffer 9.4 Satz 3 AUB in der Erklärung des Unfallversicherers über die Leistungspflicht zur Erstbemessung der Invalidität nach Ziffer 9.1 Satz 1 AUB führt nicht zu seiner Bindung an diese Erklärung im Verfahren der Erstbemessung.

2. Der Rückforderung einer Invaliditätsleistung aufgrund geänderter Erstbemessung der Invalidität kann aber der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegenstehen, wenn der Versicherer in der vorgenannten Erklärung nach Ziffer 9.1 Satz 1 AUB den Eindruck erweckt, die Höhe der vertraglich geschuldeten Leistung endgültig klären zu wollen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2019:110919UIVZR20.18.0

Fundstelle(n):
NJW 2019 S. 3790 Nr. 52
NJW-RR 2019 S. 1369 Nr. 22
WM 2020 S. 1837 Nr. 39
TAAAH-31636

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