Zwangsvollstreckungsverfahren: Nachweis einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung durch Vorlage eines vollstreckbaren Auszugs aus der Insolvenztabelle
Leitsatz
Durch die Vorlage eines vollstreckbaren Auszugs aus der Insolvenztabelle kann der Gläubiger den Nachweis einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung für das Vollstreckungsprivileg des § 850f Abs. 2 ZPO führen, wenn sich daraus ergibt, dass eine solche Forderung zur Tabelle festgestellt und vom Schuldner nicht bestritten worden ist.
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ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2019:040919BVIIZB91.17.0
Fundstelle(n): NJW 2019 S. 3237 Nr. 44 WM 2019 S. 1923 Nr. 41 ZIP 2019 S. 2070 Nr. 43 JAAAH-31755