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BGH Beschluss v. - VII ZB 91/17

Gesetze: § 850f Abs 2 ZPO, § 174 Abs 2 InsO, § 175 Abs 2 InsO, § 201 InsO, § 302 Nr 1 InsO

Zwangsvollstreckungsverfahren: Nachweis einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung durch Vorlage eines vollstreckbaren Auszugs aus der Insolvenztabelle

Leitsatz

Durch die Vorlage eines vollstreckbaren Auszugs aus der Insolvenztabelle kann der Gläubiger den Nachweis einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung für das Vollstreckungsprivileg des § 850f Abs. 2 ZPO führen, wenn sich daraus ergibt, dass eine solche Forderung zur Tabelle festgestellt und vom Schuldner nicht bestritten worden ist.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2019:040919BVIIZB91.17.0

Fundstelle(n):
NJW 2019 S. 3237 Nr. 44
WM 2019 S. 1923 Nr. 41
ZIP 2019 S. 2070 Nr. 43
JAAAH-31755

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