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BFH Beschluss v. - IX E 3/19

Gesetze: GKG § 66 Abs. 1; GKG § 1 Abs. 2 Nr. 2; GKG § 3; GKG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2,;

Erinnerung gegen den Kostenansatz

Leitsatz

NV: Mit der Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, also gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2019:B.080819.IXE3.19.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2019 S. 1354 Nr. 12
RAAAH-31774

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