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BAG Urteil v. - 4 AZR 363/18

Gesetze: § 5 Abs 4 S 1 TVG, § 3 Abs 1 TVG, § 295 BGB, § 1 TVG

Eingruppierung eines Grillers - Tätigkeitsbeispiel

Leitsatz

Die Anforderungen an ein tarifliches Tätigkeitsmerkmal sind regelmäßig dann erfüllt, wenn der Arbeitnehmer eine Tätigkeit auszuüben hat, die einem im Tarifvertrag genannten Tätigkeitsbeispiel entspricht. Wird ein Tätigkeitsbeispiel in mehr als einer Entgeltgruppe aufgeführt, haben die Tarifvertragsparteien damit regelmäßig zum Ausdruck gebracht, dass zumindest eine Eingruppierung in die niedrigste der in Betracht kommenden Entgeltgruppen erfolgen soll, ohne dass es eines Rückgriffs auf das allgemeine Tätigkeitsmerkmal bedarf. Das gilt jedenfalls dann, wenn die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der höheren Entgeltgruppen gegenüber der niedrigsten Entgeltgruppe weiter gehende Anforderungen enthalten.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2019:120619.U.4AZR363.18.0

Fundstelle(n):
NJW 2019 S. 10 Nr. 48
TAAAH-32044

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